AGB

LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Die VS-TREPPE ist eine Stahl-Holz-Konstruktion, die weitgehend vorgefertigt wird und auf der Baustelle nur noch der Endmontage bedarf. Die Auflagerung der Stufen an der Wand- und Geländerseite erfolgt auf Rechteckrohrwangen. Bei der Spindeltreppe liegen die Stufen auf Kragarmen auf.

Treppenwangen werden nach Erfordernissen dimensioniert und je nach Treppenart an Harfen, an Decken bzw. an Wänden befestigt. Die Anzahl der Wandverankerungen ist abhängig von der Wangendimension. Der Abstand der Wange von der Rohwand lässt ein Verputzen der Wände zu. Spindeltreppen werden auf dem Rohboden, an Decken und evtl. an Wänden befestigt.

Bei der VS-Harfentreppe wird an der Innenseite oder im Treppenauge ein dem Treppentyp entsprechendes Schutzgeländer ausgeführt. Alle anderen Treppen erhalten Geländer mit Füllungen gemäß Angebot.

Handläufe werden je nach Treppenart wand- oder geländerseitig montiert. Falls die Standsicherheit der Treppe oder die Landesbauordnungen es erfordern, können unter den Stufen zwischen Innen- und Außenwange Vierkantrohre als Querverbindung geschweißt werden. Das gilt nicht für Spindeltreppen.

Die Podeste des Treppenhauses werden am oberen Ende jedes Treppenlaufs mit Winkeleisen oder Blechen entsprechend der Aussparung bzw. der Belaghöhe eingefasst, sofern dies aus statischen Gründen notwendig bzw. im Angebot enthalten ist. Bei der Montage der Stahlkonstruktion werden von uns Notstufen aufgebracht, so dass dadurch im Rohbau eine begehbare Treppe vorhanden ist. An den Notstufen, die wir vorübergehend bis zur Montage der Fertigstufen zur Verfügung stellen, erwirbt der Auftragnehmer kein Eigentum. Nach der Montage der Rohbautreppe obliegen Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht dem Auftraggeber.

Die Stahlkonstruktion ist von uns mit Transportschutzfarbe gestrichen. Grundierung und Endanstrich müssen bauseitig erfolgen. Sollten hierfür die Notstufen abgenommen werden, so ist dies Sache des Malers bzw. Auftraggebers.

Nach Beendigung der Malerarbeiten oder auch kurz vor oder nach Bezug des Hauses werden von uns die Fertigstufen und Handläufe montiert. Stufenart und Handläufe sind im Angebot beschrieben. Furnierstufen haben wandseitig keinen Furnieranleimer. Furnierhandläufe erhalten kopfseitig eine Kunststoffabdeckung. Holzstufen und Holzhandläufe sind farblos lackiert, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist. Beiztöne müssen vorher gesondert vertraglich vereinbart werden.

Farb- und Strukturabweichungen innerhalb einer Stufe oder eines Treppenlaufes oder eines Handlaufes sind unvermeidbar, denn der Naturwerkstoff Holz zeichnet sich nicht nur durch verschiedenartige Struktur und Farbe aus, sondern kann durch Lichteinwirkung seine Farbe auch verändern. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern, Ausstellungsstücken und von Abbildungen in Verkaufs- und sonstigen Unterlagen bleiben daher vorbehalten.

LEISTUNGSBEDINGUNGEN

Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serien-Bauvorhaben sind wir bei der Kalkulation davon ausgegangen, dass die Fertigung und die Montage der Stahlkonstruktion und der Fertigstufen mindestens in einer geschlossenen Serie von der Größe einer Hauszeile (3-8 Häuser) erfolgen muss. Bei Einzelfertigung und / oder Einzelmontage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Preis der Einzeltreppe zu berechnen.

Die Verwendung von Leichtbauwänden oder Glasbausteinen im Bereich des Treppenhauses ist vom Auftraggeber rechtzeitig anzugeben, da in diesem Fall eine Konstruktionsänderung erforderlich ist.

Die termingerechte Lieferung und Montage der Stahlkonstruktion, Notstufen, Fertigstufen und Handläufe setzt den rechtzeitigen schriftlichen Abruf nach Maßgabe der auf der Vorderseite unserer Auftragsbestätigung abgedruckten Terminvereinbarung und die rechtzeitige Bekanntgabe des Montagetermins voraus.. Bei Abruf der Stahlkonstruktion müssen die genauen Estrich- bzw. Belaghöhen, die Laufrichtung und alle zur Konstruktion erforderlichen technischen Daten feststehen. Alle nachträglichen technischen und konstruktiven Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Für Baustrom (25 Ampere) und Anschlussmöglichkeiten ist bauseits zu sorgen.

Die Stahlkonstruktion soll grundsätzlich in den Rohbau eingebaut werden, also vor Einbau des Fußbodens und vor Putz- und Fliesenarbeiten oder Wandverkleidungen. Bei späterem Einbau müssen vom Auftraggeber diejenigen Wand- und Bodenbereiche gekennzeichnet sein, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Aufbaues (wie z.B. Isolierung, Leitungsführung) zur Aufnahme einer Treppen- oder Handlaufverankerung nicht geeignet sind. Nachbesserungsarbeiten z.B. an Putz und Estrich gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten geeignete Schutzmaßnahmen ebenso zu treffen, wie Behinderungen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten gefährden, unverzüglich abzustellen. Entstehen dem Auftragnehmer Kosten aus nicht erbrachter Vorleistung oder aus Behinderung, so sind diese Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Auftragserteilung vor Beginn der Rohbauarbeiten sind wir gern bereit, Aussparungspläne anzufertigen. Die Aussparungspläne sind erst dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und bei uns eingegangen sind.

Von Seiten planender Architekten und bauausführender Unternehmen sind die nach DIN 4109 bauseits zu schaffenden Voraussetzungen eines wirksamen Schallschutzes, insbesondere bei Doppel- und Reihenhäusern zu beachten. Bei dieser Bauart empfehlen wir als zusätzliche Schallschutzmaßnahme den Einbau unserer VS-Schalldämmteile.

VS-TREPPEN werden im Allgemeinen nach vorliegenden Statiken als Wohnhaustreppen gebaut. Diese Statiken geben wir im Rahmen der Serviceleistungen kostenlos an das für das Bauvorhaben zuständige Bauamt ab. Ein Rechtsanspruch auf diese kostenlose Serviceleistung besteht nicht.

Für VS-TREPPEN, die auf Grund besonderer Anforderungen oder örtlicher Gegebenheiten von den typisierten Berechnungen abweichen, können Einzelstatiken gegen Kostenvergütung erstellt werden. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen vorbehalten.

GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

PREISE
Sämtliche Preise gelten für die Dauer der vereinbarten Frist oder längstens 12 Monate. Jede Mehrleistung wird gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Umsatzsteuer wird nach dem zur Zeit der Abnahme gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt.

LIEFERFRISTEN
Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sonstige Erklärungen enthalten nur unverbindliche Ankündigungen. Die Lieferfrist beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag zustande gekommen ist und alle technischen Fragen als Voraussetzung des Aufmaßes und Produktionsbeginns geklärt sind. Lieferverzögerungen infolge von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, spätere Abänderung des Auftrages) verlängern automatisch unsere Lieferzeit. Sofern die Wiederaufnahme der Arbeiten eine Vorbereitungszeit erfordert, verlängert sich die Frist entsprechend.

ABSCHLAGSRECHNUNGEN
Wir sind grundsätzlich berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen. Bei Treppenaufträgen werden auf jeden Fall Abschlagsrechnungen nach Montage der Stahlkonstruktion in Höhe von 70 % des Auftragswertes gestellt. Leistet der Auftraggeber die Abschlagszahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten oder nach Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und den Verzugsschaden geltend zu machen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Schlussrechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abschlagsrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Treten beim Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen oder werden uns seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Umstände erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten von Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen, Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so sind wir verpflichtet, den Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, innerhalb angemessener Frist Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers aus einem anderen Auftragsverhältnis können wir auch in dem vorliegenden Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die bei der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte entstehenden Forderungen gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als vom Auftraggeber an uns vorausabgetreten.

MÄNGEL
Mängel an den von uns gelieferten Erzeugnissen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften der VOB/B über die Gewährleistung.

HAFTUNG
Für Verzug oder Unmöglichkeit, die insbesondere auf Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kriegswirren, Rohstoffmangel, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Rohstoffpreiserhöhungen oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen, übernehmen wir keine Haftung. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten.

MÜNDLICHE NEBENABREDEN
Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Langenfeld.

GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist der auf der Vorderseite angegebene Ort, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

VOB/B
VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) neueste Fassung gilt für diesen Vertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist.